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Sondengehen in Bayern – die Rechtslage

Worum es geht

Die Suche mit der Metallsonde ist in Bayern grundsätzlich möglich – eine eigene Nachforschungsgenehmigung gibt es nicht. Trotzdem gilt eine Reihe gesetzlicher Vorgaben, vor allem aus dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Wer diese kennt und beachtet, kann sein Hobby gesetzeskonform ausüben.

Die folgenden Hinweise fassen die Rechtslage in Bayern zusammen – aufbauend auf den offiziellen Informationen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) und ergänzt um den aktuellen Stand. Sie ersetzen keine Rechtsberatung; im Zweifel wenden Sie sich an das BLfD oder Ihre Untere Denkmalschutzbehörde.

Veraltete Informationen im Netz

Viele ältere Webseiten behaupten noch, in Bayern gebe es „kein Schatzregal“ und es gelte die hälftige Teilung mit dem Grundeigentümer (sog. Hadrianische Teilung). Das ist seit dem 1. Juli 2023 überholt: Seither gilt in Bayern ein Schatzregal (Art. 9 BayDSchG). Verlassen Sie sich daher nicht auf alte Foren­beiträge.

Das Wichtigste auf einen Blick

Außerhalb von Denkmälern frei

Außerhalb von Bodendenkmälern und deren Nähebereich ist die Suche denkmalrechtlich nicht erlaubnispflichtig – in weiten Teilen Bayerns möglich.

Verbot auf Bodendenkmälern

Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz von Metallsonden verboten (Art. 7 Abs. 6 BayDSchG) – Ausnahme: berechtigte berufliche Zwecke.

Grundeigentümer fragen

Holen Sie immer das Einverständnis des Grundeigentümers ein. Unbefugtes Graben kann als Sachbeschädigung gewertet werden.

Meldepflicht für Funde

Bodendenkmal-Funde müssen unverzüglich beim BLfD oder der Unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden (Art. 8 BayDSchG).

Schatzregal seit 2023

Nahezu alle archäologischen Funde werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaats Bayern (Art. 9 BayDSchG).

Empfindliche Strafen

Verstoße gelten als Ordnungswidrigkeit (bis 5 Mio. €, Art. 21 BayDSchG); zudem drohen Straftaten wie Unterschlagung oder Hehlerei.

Die wichtigsten Punkte aus rechtlicher Sicht

1. Bodendenkmäler: Suche verboten

Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz von Metallsonden – und anderer Ortungsgeräte zur Lokalisierung von Metallobjekten – verboten (Art. 7 Abs. 6 BayDSchG). Ausgenommen sind ausschließlich berechtigte berufliche Zwecke. Welche Flächen betroffen sind, können Sie im öffentlich einsehbaren Bayerischen Denkmal-Atlas prüfen. Der Atlas wird laufend aktualisiert – prüfen Sie deshalb vor jeder Suche erneut.

2. Nähebereich von Bodendenkmälern: erlaubnispflichtig

Im Umfeld bekannter Bodendenkmäler sind weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Bodeneingriffe dort – und damit auch das Bergen georteter Funde – sind erlaubnispflichtig (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Das BLfD empfiehlt, das Umfeld bekannter Bodendenkmäler großräumig (mehrere hundert Meter) von jeder Suche auszusparen. Für den reinen Zweck der Fundgewinnung werden solche Genehmigungen ohnehin nicht erteilt.

3. Außerhalb von Denkmälern: weitgehend frei

Außerhalb der Flächen von Bodendenkmälern und ihres Nähebereichs ist die Suche aus denkmalrechtlicher Sicht nicht erlaubnispflichtig und in weiten Teilen Bayerns möglich. Voraussetzung bleibt stets das Einverständnis des Grundeigentümers sowie die Beachtung von Naturschutz-, Wald- und sonstigen Vorschriften.

4. Meldepflicht

Alle neu aufgefundenen Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht – egal ob bewegliches Objekt („Fund“) oder unbewegliches Objekt („Befund“), Art. 8 Abs. 1 BayDSchG. Offensichtlich moderne Metallobjekte fallen nicht darunter. Stoßen Sie auf einen ungestörten Fundzusammenhang (z. B. Grube, Deponierung oder Grab), lassen Sie die Objekte unverändert im Boden (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG) und melden Sie den Fund unverzüglich, möglichst noch am selben Tag.

5. Schatzregal seit 1. Juli 2023

Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos oder so lange verborgen waren, dass kein Eigentümer mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaats Bayern (Art. 9 Abs. 1 BayDSchG). Sie sind unverzüglich an das BLfD zu übergeben – am besten zusammen mit der Meldung nach Art. 8. Wer solche Funde behält, verschenkt oder verkauft, begeht eine Straftat.

Ausgleich & Belohnung

Grundeigentümer haben Anspruch auf einen Ausgleich (Art. 9 Abs. 2), Entdecker, die nicht zugleich Eigentümer sind, auf eine Belohnung nach § 971 BGB (Art. 9 Abs. 3). Voraussetzung: ein Verkehrswert von mindestens 1.000 € (Bagatellgrenze) und ein gesetzeskonformer Fund. Der Wert wird durch die Archäologische Staatssammlung München (ASM) ermittelt; der Anspruch entsteht 24 Monate nach der Übergabe.

Rechenbeispiel Belohnung (nach § 971 BGB)

Verkehrswert des Fundes1.200 €
5 % der ersten 500 €25 €
3 % der restlichen 700 €21 €
Belohnung Entdecker46 €

6. Sie handeln eigenverantwortlich

Bei der Sondensuche handeln Sie stets als Privatperson in eigener Verantwortung. Auch wenn Sie alle Vorgaben gewissenhaft beachten und Funde ordnungsgemäß melden, sind Sie nicht „mit Genehmigung“ oder „im Auftrag“ des BLfD unterwegs.

Strafrechtliche Risiken

Verstoße gegen das Denkmalschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 5.000.000 € geahndet werden (Art. 21 BayDSchG). Darüber hinaus können strafrechtliche Tatbestände wie Sachbeschädigung, Unterschlagung oder Hehlerei greifen – mit Geld- oder Freiheitsstrafen.

Empfehlungen aus fachlicher Sicht

Diese Punkte sind keine Pflicht, helfen aber, das Hobby verantwortungsvoll auszuüben und einen echten Beitrag zur Heimatgeschichte zu leisten.

  • Kein „Suchtourismus“. Großräumiges, willkürliches Absuchen bringt keinen Erkenntnisgewinn. Konzentrieren Sie sich besser systematisch auf einen Kleinraum (z. B. eine Ortsflur).
  • Keine Suche in Wald, Grünland oder Ödland. Dort liegen oft schon wenige Zentimeter tief intakte Strukturen, die durch jeden Bodeneingriff zerstört werden.
  • Keine Inszenierung als „Abenteuer mit Schatzgarantie“. Reichweiten-Videos ziehen vor allem Raubgräber an und schaden dem Ruf des gesamten Hobbys.
  • Auch nichtmetallische Oberflächenfunde beachten (Keramik, Stein, Knochen, Glas). Eine optische Begehung erfasst alle Epochen und macht Ihre Beobachtungen wertvoll.

Grundsätze im Umgang mit Funden

  • Fundort und Fundumstände exakt kartieren und sorgfältig dokumentieren.
  • Auf Begleitumstände achten und alle Beobachtungen festhalten.
  • Fundobjekte behutsam bergen und keinesfalls eigenmächtig „restaurieren“.
  • Für die Übergabe sorgfältig verpacken und die Verpackung eindeutig beschriften.

Ausblick: geplante Novelle 2025

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat Anfang 2025 Eckpunkte für eine weitere Modernisierung des Denkmalschutzgesetzes vorgestellt (Motto: „mehr Vertrauen, weniger Vorschriften“). Vorgesehen ist unter anderem, das Sondengehen auf eingetragenen Bodendenkmälern ausdrücklich gesetzlich zu untersagen und Verstoße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Diese Änderungen sind geplant, aber noch nicht in Kraft; maßgeblich bleibt der jeweils aktuelle Gesetzesstand. Wir halten diese Seite auf dem Laufenden.

Häufige Fragen

Brauche ich in Bayern eine Genehmigung zum Sondeln?

Nein, eine eigene Nachforschungsgenehmigung gibt es in Bayern nicht. Außerhalb von Bodendenkmälern und deren Nähebereich ist die Suche denkmalrechtlich nicht erlaubnispflichtig. Sie brauchen aber immer das Einverständnis des Grundeigentümers und müssen weitere Vorschriften (Naturschutz, Wald usw.) beachten.

Darf ich auf Bodendenkmälern suchen?

Nein. Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz von Metallsonden grundsätzlich verboten (Art. 7 Abs. 6 BayDSchG); ausgenommen sind nur berechtigte berufliche Zwecke. Welche Flächen betroffen sind, sehen Sie im Bayerischen Denkmal-Atlas. Halten Sie zur Sicherheit großen Abstand zu bekannten Denkmälern.

Wem gehört ein archäologischer Fund seit 2023?

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Bayern ein Schatzregal (Art. 9 BayDSchG): Nahezu alle archäologischen Funde werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaats Bayern und sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben. Die frühere hälftige Teilung mit dem Grundeigentümer gilt nicht mehr.

Bekomme ich eine Belohnung für einen Fund?

Möglich ist eine Belohnung nach § 971 BGB, wenn der Verkehrswert mindestens 1.000 € beträgt und der Fund gesetzeskonform geborgen wurde. Die Belohnung berechnet sich mit 5 % der ersten 500 € und 3 % des restlichen Wertes. Den Wert ermittelt die Archäologische Staatssammlung München; der Anspruch entsteht 24 Monate nach Übergabe.

Muss ich jeden Fund melden?

Offensichtlich moderne Metallobjekte (z. B. Kronkorken) müssen Sie nicht melden. Sobald Sie aber wissen oder vermuten, dass es sich um ein bewegliches Bodendenkmal handelt, sind Sie zur Meldung beim BLfD oder der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet – unter Angabe von Fundstelle und Fundumständen.

Was passiert bei Verstößen?

Verstoße gegen das BayDSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 5.000.000 € geahndet werden (Art. 21). Zusätzlich können strafrechtliche Folgen wie Sachbeschädigung, Unterschlagung oder Hehlerei hinzukommen.

Quellen & weiterführende Informationen

Hinweis: Diese Zusammenstellung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder Ihre Untere Denkmalschutzbehörde. Stand: Juni 2026.

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