Was beim Einsatz von Metalldetektoren in Bayern erlaubt ist, was verboten ist und was Sie seit Einführung des Schatzregals 2023 unbedingt beachten sollten – verständlich und sachlich zusammengefasst.
Die Suche mit der Metallsonde ist in Bayern grundsätzlich möglich – eine eigene Nachforschungsgenehmigung gibt es nicht. Trotzdem gilt eine Reihe gesetzlicher Vorgaben, vor allem aus dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Wer diese kennt und beachtet, kann sein Hobby gesetzeskonform ausüben.
Die folgenden Hinweise fassen die Rechtslage in Bayern zusammen – aufbauend auf den offiziellen Informationen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) und ergänzt um den aktuellen Stand. Sie ersetzen keine Rechtsberatung; im Zweifel wenden Sie sich an das BLfD oder Ihre Untere Denkmalschutzbehörde.
Viele ältere Webseiten behaupten noch, in Bayern gebe es „kein Schatzregal“ und es gelte die hälftige Teilung mit dem Grundeigentümer (sog. Hadrianische Teilung). Das ist seit dem 1. Juli 2023 überholt: Seither gilt in Bayern ein Schatzregal (Art. 9 BayDSchG). Verlassen Sie sich daher nicht auf alte Forenbeiträge.
Außerhalb von Bodendenkmälern und deren Nähebereich ist die Suche denkmalrechtlich nicht erlaubnispflichtig – in weiten Teilen Bayerns möglich.
Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz von Metallsonden verboten (Art. 7 Abs. 6 BayDSchG) – Ausnahme: berechtigte berufliche Zwecke.
Holen Sie immer das Einverständnis des Grundeigentümers ein. Unbefugtes Graben kann als Sachbeschädigung gewertet werden.
Bodendenkmal-Funde müssen unverzüglich beim BLfD oder der Unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden (Art. 8 BayDSchG).
Nahezu alle archäologischen Funde werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaats Bayern (Art. 9 BayDSchG).
Verstoße gelten als Ordnungswidrigkeit (bis 5 Mio. €, Art. 21 BayDSchG); zudem drohen Straftaten wie Unterschlagung oder Hehlerei.
Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz von Metallsonden – und anderer Ortungsgeräte zur Lokalisierung von Metallobjekten – verboten (Art. 7 Abs. 6 BayDSchG). Ausgenommen sind ausschließlich berechtigte berufliche Zwecke. Welche Flächen betroffen sind, können Sie im öffentlich einsehbaren Bayerischen Denkmal-Atlas prüfen. Der Atlas wird laufend aktualisiert – prüfen Sie deshalb vor jeder Suche erneut.
Im Umfeld bekannter Bodendenkmäler sind weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Bodeneingriffe dort – und damit auch das Bergen georteter Funde – sind erlaubnispflichtig (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Das BLfD empfiehlt, das Umfeld bekannter Bodendenkmäler großräumig (mehrere hundert Meter) von jeder Suche auszusparen. Für den reinen Zweck der Fundgewinnung werden solche Genehmigungen ohnehin nicht erteilt.
Außerhalb der Flächen von Bodendenkmälern und ihres Nähebereichs ist die Suche aus denkmalrechtlicher Sicht nicht erlaubnispflichtig und in weiten Teilen Bayerns möglich. Voraussetzung bleibt stets das Einverständnis des Grundeigentümers sowie die Beachtung von Naturschutz-, Wald- und sonstigen Vorschriften.
Alle neu aufgefundenen Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht – egal ob bewegliches Objekt („Fund“) oder unbewegliches Objekt („Befund“), Art. 8 Abs. 1 BayDSchG. Offensichtlich moderne Metallobjekte fallen nicht darunter. Stoßen Sie auf einen ungestörten Fundzusammenhang (z. B. Grube, Deponierung oder Grab), lassen Sie die Objekte unverändert im Boden (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG) und melden Sie den Fund unverzüglich, möglichst noch am selben Tag.
Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos oder so lange verborgen waren, dass kein Eigentümer mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaats Bayern (Art. 9 Abs. 1 BayDSchG). Sie sind unverzüglich an das BLfD zu übergeben – am besten zusammen mit der Meldung nach Art. 8. Wer solche Funde behält, verschenkt oder verkauft, begeht eine Straftat.
Grundeigentümer haben Anspruch auf einen Ausgleich (Art. 9 Abs. 2), Entdecker, die nicht zugleich Eigentümer sind, auf eine Belohnung nach § 971 BGB (Art. 9 Abs. 3). Voraussetzung: ein Verkehrswert von mindestens 1.000 € (Bagatellgrenze) und ein gesetzeskonformer Fund. Der Wert wird durch die Archäologische Staatssammlung München (ASM) ermittelt; der Anspruch entsteht 24 Monate nach der Übergabe.
Bei der Sondensuche handeln Sie stets als Privatperson in eigener Verantwortung. Auch wenn Sie alle Vorgaben gewissenhaft beachten und Funde ordnungsgemäß melden, sind Sie nicht „mit Genehmigung“ oder „im Auftrag“ des BLfD unterwegs.
Verstoße gegen das Denkmalschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 5.000.000 € geahndet werden (Art. 21 BayDSchG). Darüber hinaus können strafrechtliche Tatbestände wie Sachbeschädigung, Unterschlagung oder Hehlerei greifen – mit Geld- oder Freiheitsstrafen.
Diese Punkte sind keine Pflicht, helfen aber, das Hobby verantwortungsvoll auszuüben und einen echten Beitrag zur Heimatgeschichte zu leisten.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat Anfang 2025 Eckpunkte für eine weitere Modernisierung des Denkmalschutzgesetzes vorgestellt (Motto: „mehr Vertrauen, weniger Vorschriften“). Vorgesehen ist unter anderem, das Sondengehen auf eingetragenen Bodendenkmälern ausdrücklich gesetzlich zu untersagen und Verstoße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Diese Änderungen sind geplant, aber noch nicht in Kraft; maßgeblich bleibt der jeweils aktuelle Gesetzesstand. Wir halten diese Seite auf dem Laufenden.
Nein, eine eigene Nachforschungsgenehmigung gibt es in Bayern nicht. Außerhalb von Bodendenkmälern und deren Nähebereich ist die Suche denkmalrechtlich nicht erlaubnispflichtig. Sie brauchen aber immer das Einverständnis des Grundeigentümers und müssen weitere Vorschriften (Naturschutz, Wald usw.) beachten.
Nein. Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz von Metallsonden grundsätzlich verboten (Art. 7 Abs. 6 BayDSchG); ausgenommen sind nur berechtigte berufliche Zwecke. Welche Flächen betroffen sind, sehen Sie im Bayerischen Denkmal-Atlas. Halten Sie zur Sicherheit großen Abstand zu bekannten Denkmälern.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Bayern ein Schatzregal (Art. 9 BayDSchG): Nahezu alle archäologischen Funde werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaats Bayern und sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben. Die frühere hälftige Teilung mit dem Grundeigentümer gilt nicht mehr.
Möglich ist eine Belohnung nach § 971 BGB, wenn der Verkehrswert mindestens 1.000 € beträgt und der Fund gesetzeskonform geborgen wurde. Die Belohnung berechnet sich mit 5 % der ersten 500 € und 3 % des restlichen Wertes. Den Wert ermittelt die Archäologische Staatssammlung München; der Anspruch entsteht 24 Monate nach Übergabe.
Offensichtlich moderne Metallobjekte (z. B. Kronkorken) müssen Sie nicht melden. Sobald Sie aber wissen oder vermuten, dass es sich um ein bewegliches Bodendenkmal handelt, sind Sie zur Meldung beim BLfD oder der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet – unter Angabe von Fundstelle und Fundumständen.
Verstoße gegen das BayDSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 5.000.000 € geahndet werden (Art. 21). Zusätzlich können strafrechtliche Folgen wie Sachbeschädigung, Unterschlagung oder Hehlerei hinzukommen.
Hinweis: Diese Zusammenstellung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder Ihre Untere Denkmalschutzbehörde. Stand: Juni 2026.
Metalldetektoren.de
Andreas Licht
Professor-Derra Str. 3
96465 Neustadt / Cob.






